Gleiches gilt auch in Deutschland, das Mitführen eines solchen Geräts ist auch nicht erlaubt.
/Rechtstheorie an
Nicht ganz - der § 23 1c StVO spricht explizit von "betriebsbereit mitführen", während Artikel 98a SVG nur "mitführen" erwähnt, das sind zwei schon der Formulierung nach unterschiedliche Zustände.
Auf die wahrscheinliche Intention der jeweiligen Gesetze abgestellt, wäre es in Deutschland erlaubt, einen expliziten Radarwarner im Fahrzeug zu transportieren, solange sich dieser bspw. ausgeschaltet im Kofferraum befindet, oder das Gerät zwar im Fahrgastraum, ein zugehöriger und zum Betrieb notwendiger Akku aber im Kofferraum - denn dann besteht keine Betriebsbereitschaft.
In der Schweiz ginge das nicht, jedes dazu geeignete Gerät würde unter den Tatbestand es 98a fallen, selbst dann, wenn es ausgeschaltet ist - denn es wird ja mitgeführt.
/Rechtstheorie aus
Auf die konkrete Funktion im Infotainment bezogen ist der "betriebsbereite" Zustand wahrscheinlich auch schon dann gegeben, wenn das Infotainment eingeschaltet ist und es ohne größere Eingriffe möglich ist, die Funktion zu aktivieren, daher, ja, streng ausgelegt fällt auch in Deutschland das Infotainment mit dieser Funktion wohl schon unter den § 23 1c StVO.