Interessante Konstellation - da in der Schweiz nicht nur das (mehr oder weniger aktive) Benutzen eines entsprechenden Geräts (oder eben der Funktion) verboten ist, sondern bereits das Mitführen ( https://www.fedlex.admin.ch/el…9/679_705_685/de#art_98_a ).
Das würde den Buchstaben des Gesetzes nach dazu führen, dass tatsächlich schon die Einreise mit einem Fahrzeug, das über eine entsprechende Funktion verfügt, nicht statthaft wäre, unabhängig davon, ob die Funktion tatsächlich aktiviert ist.
Gleiches gilt natürlich dann auch für den Verkauf in der Schweiz - selbst das Einführen wäre hier schon eine zollrechtliche Straftat.
Andererseits macht das SVG in Abschnitt 3, Punkt c eine Einschränkung für Geräte
Zitat
die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind
und als solches könnte m.E. ein Infotainment-System in einem Fahrzeug durchaus gelten, auch, wenn es über eine entsprechende Funktion verfügt.
Dann wäre wiederum nur die Verwendung (=Aktivierung) der entsprechenden Funktion mit Sanktionen bedroht.
Ich gehe daher davon aus, dass es im Zweifelsfall pragmatisch ausgelegt werden würde - mit dem Auto in die/der Schweiz fahren ist OK, solange die Funktion deaktiviert bleibt, aber ich übernehme dafür natürlich keine Haftung, ein mies gelaunter eidgenössischer Richter könnte das auch anders sehen. 