Alles anzeigenInteressante Konstellation - da in der Schweiz nicht nur das (mehr oder weniger aktive) Benutzen eines entsprechenden Geräts (oder eben der Funktion) verboten ist, sondern bereits das Mitführen ( https://www.fedlex.admin.ch/el…9/679_705_685/de#art_98_a ).
Das würde den Buchstaben des Gesetzes nach dazu führen, dass tatsächlich schon die Einreise mit einem Fahrzeug, das über eine entsprechende Funktion verfügt, nicht statthaft wäre, unabhängig davon, ob die Funktion tatsächlich aktiviert ist.
Gleiches gilt natürlich dann auch für den Verkauf in der Schweiz - selbst das Einführen wäre hier schon eine zollrechtliche Straftat.
Andererseits macht das SVG in Abschnitt 3, Punkt c eine Einschränkung für Geräte...
Gleiches gilt auch in Deutschland, das Mitführen eines solchen Geräts ist auch nicht erlaubt. Den Buchstaben nach fallen auch Handys mit entsprechender App bereits darunter. In der Schweiz durch die Ausnahme eher nicht, aber keine Ahnung ob das auch in DE gilt.
Andererseits muss man aber auch sehen, dass die Gesetze aus einer Zeit vor der Vernetzung der Infotainment Systeme stammen. Ist vielleicht Zeit für eine Novelle.